Wir für Sie ... AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlicher Vertragsinhalt für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden. Auch dann, wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.Einkaufsbedingungen des Käufers sind unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.Einkaufsbedingungen des Käufers sind unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.Abweichende Bedingungen sind nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Die Rechte des Käufers aus dem Geschäftsverkehr mit uns sind nicht übertragbar.Im übrigen gelten für jeden Käufer die Bestimmungen des HGB für Handelsgeschäfte, auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind.

§ 2 Angebot und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen sowie Abreden und Zusicherungen unserer Vertreter und Betriebsangehörigen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Beanstandungen von Bestätigungen sind sofort, spätestens innerhalb einer Woche geltend gemacht werden.Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Preis.Preise frei Empfangsort oder Baustelle sind besonders zu vereinbaren. Bestätigte Preise gelten jedoch nur bei Annahme der bestätigten Menge. Unseren Preisen liegen die am Tage des Angebotes geltenden Frachten und Nebenkosten zugrunde. Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Verkehrsabgaben und sonstigen Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen zu einer Preisberichtigung. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnung gilt als vereinbart.Angaben für Maße, Gewicht, Farbe, Qualität, Gütezusicherung, Beschreibung, Zeichnung usw. in Musterbüchern, Preislisten oder anderer Drucksachen sind nur annähernd, aber bestmöglichst ermittelt, jedoch für uns unverbindlich.Verpackungskosten -, Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.

§ 3 Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Auch bei Frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.Versicherungen werden, soweit diese von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 4 Lieferung
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.Unverschuldete Umstände oder Ereignisse höherer Gewalt usw. bei uns oder unseren Lieferanten, die eine Lieferverzögerung verursachen, schließen Ersatzbeschaffung, Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus.Nichteinhaltung von Lieferterminen entbinden den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung.Ändert der Kunde nachträglich den vereinbarten Lieferort, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.

§ 5 Abnahme
Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbarer Anfuhrstraße . Befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit schwerem LKW befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schnee und Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Verkäufer zu zahlen.Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Waren schriftlich anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei der Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers zu belegen. Bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu prüfen und Transportschäden oder Fehlmengen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Bruch in den handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.

§ 6 Annahmeverweigerung
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung durch uns nicht angenommen.

§ 7 Mängelrügen und Mängelhaftung
Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich gemeldet werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb einer Frist nicht entdeckt werden können, sind in jedem Fall aber vor der Verarbeitung anzuzeigen. Drei Monate nach Lieferung können Ansprüche dieserhalb nicht mehr geltend gemacht werden.Bei berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, sowie Folgeschäden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu stellen.Ware die als minderer Qualität verkauft ist, unterliegen insoweit nicht der Mängelrüge. Werksbedingungen gehen dieserhalb diesen Lieferbedingungen vor, sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden von uns in vollem Umfang weitergegeben und durch diese unsere eigenen Verbindlichkeit nicht begründet. Unsere Haftung ist durch den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller Ersatz leisten.Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrügen.Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig sind.

§ 8 Zahlung
Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zahlbar.Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergehenden Rechnungen Voraussetzung. Der Skonto wird auf den Rechnungsendbetrag gewährt. Bei Zahlung mit Wechsel ist eine Skontierung ausgeschlossen.Schecks gelten nicht als Barzahlung. Zur Annahme von Wechsel sind wir nicht verpflichtet und nehmen diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.Zur Entgegennahme von Zahlungen sind unsere Vertreter und Betriebsangehörigen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.Bei nichtvertragsmäßiger Zahlung sind wir ohne ausdrückliche Inverzugsetzung berechtigt vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge ohne Schadensersatzpflicht.Bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, Wechsel zurückzugeben.Stellt sich nach Abschluß eines Vertrages heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu verlangen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, dann können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo- Forderung gültig.Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im Gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde soweit nicht bereits geschehen, mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50%. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretung und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.Wir sind berechtigt und unser Kunde ist auf Verlangen verpflichtet diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekanntzugeben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und uns Unterlagen auszuhändigen.Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 9 Ziffer 7 gilt entsprechend.Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beiträge sind dann unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.Wird die von uns gelieferten Vorbehaltsware mit fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung zu. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres eigenen Vorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Investitionskosten trägt der Kunde.Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren vorstehenden Eigentumsvorbehalt bekanntzugeben und aufzuerlegen.

§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt das für den Sitz unserer Firma zuständige Gericht für beide Teile ausdrücklich vereinbart. Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden hierdurch aufgehoben.

Chemnitz, Januar 2000

Anlage zu den AGB

Wesentliche Neuregelungen im Schuld- und Werksvertragsrecht ab 1. Mai 2000 Mahnungen erübrigen sich. Nach § 284 (3) BGB gerät der Schuldner einer Geldforderung in Zukunft grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Damit erübrigt sich die Stellung einer oder mehrerer Mahnungen.Verzugszinsen steigen erheblich Der bislang nach § 288 (1), Satz 1 BGB geltende Zinssatz von 4% (bei Handelsgeschäften gemäß § 352 HGB 5%) steigt auf 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz. Dieser beträgt z.Z. 2,68%; der gesetzliche Zinssatz also gegenwärtig 7,68% soweit der Gläubiger keinen höheren Zinssatz beweisen kann. Die Regelung gilt für Rechnungen, die nach dem 1. Mai 2000 gestellt werden.Abschlagzahlungen für Teilleistungen Ein Unternehmen hat zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagzahlungen für vertragsmäßig erbrachte Teilleistungen. Bislang war der Unternehmer nach dem Werksvertragsrecht verpflichtet, seine Leistungen vorausfinanzieren. Die Vergütung wurde erst nach vollständiger Leistung und Abnahme fällig. Nach dem neu eingeführten § 632a BGB kann ein Unternehmer nun "für in sich abgeschlossene Teile des Werkes", an denen der Besteller Eigentum erlangt oder für die er Sicherheit geleistet hat, Abschlagszahlungen verlangen.Abnahmeverweigerung nur bei wesentlichen Mängeln Novelliert wurde auch § 640 (1) BGB, auf Grund dessen die Abnahme eines Werkes nur bei Vorliegen eines "wesentlichen Mangels" abgelehnt werden kann. Die Entscheidung, ob ein Mangel wesentlich ist, bleibt dabei weiter den Gerichten überlassen. Nach dem neueingeführten § 641a BGB ist eine sogenannte Fertigstellungsbescheinigung eines vom Unternehmen beauftragten Gutachters der Abnahme gleichgestellt. Verweigert der Auftraggeber dem Gutachter den Zutritt, gilt das Werk als vertragsgemäß erstellt. Der Anspruch eines Subunternehmers ist zukünftig nach § 641 (2) BGB gegenüber dem Hauptunternehmer spätestens fällig, wenn dieser ganz oder teilweise von seinem Schuldner bezahlt wurde. Einbehalt bei Mängeln Bei mangelhafter Bauausführung kann der Bauherr nach § 641 (3) BGB einen angemessenen Betrag, mindestens aber das Dreifache der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, einbehalten. Diese Neuregelung entspricht der seit Jahren gängigen Rechtsprechung.Sicherheitsleistung des Bestellers Die bislang nicht geregelte Höhe des Schadensersatzes für nicht erbrachte Sicherheitsleistung des Bestellers wird nunmehr nach § 648a (5), Satz 3 mit 5% der vorgesehenen Vergütung vermutet.

Copyright © 2001 FSH GmbH - Stand: 24-12-2005

 
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